Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 277 Vollstreckung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen13 Entscheidungen

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

§ 276 § 278